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Fassungsvergleich zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 11↗RIS↗
§ 11.
Die politische Behörde ist berechtigt, den Zeitpunkt der Beerdigung der Leichen festzusetzen.