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Norm
Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Fassungen
§ 11 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
BGBl
§ 11 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Judikatur
§ 11 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
§ 11 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 11
neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF
RGBl. Nr. 263/1914
§ 11↗
RIS↗
§ 11.
Die politische Behörde ist berechtigt, den Zeitpunkt der Beerdigung der Leichen festzusetzen.