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Norm
Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Fassungen
§ 13 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
BGBl
§ 13 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Judikatur
§ 13 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
§ 13 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 13
neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF
RGBl. Nr. 263/1914
§ 13↗
RIS↗
§ 13.
Die religiösen Zeremonien bei Leichen dürfen nur in entsprechend eingerichteten Leichenhallen, sonst aber nur im Freien vorgenommen werden.