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Fassungsvergleich zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 14↗RIS↗
§ 14.
Das Verbot des § 12 des Gesetzes, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im Sterbehaus zu veranstalten, hat auch bei Abdominaltyphus oder Ruhr (Dysenterie) Platz zu greifen.