Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 16.
Die in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Rücksicht auf den Spitals- oder Prosekturbetrieb etwa notwendigen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung werden von der politischen Landesbehörde durch Kundmachungen bekanntgegeben.