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Fassungsvergleich zu Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.03.1920 · idF LGVBlSbg. Nr. 28/1920 § 2↗RIS↗
§ 2.
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.