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Fassungsvergleich zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 12↗RIS↗
§ 12.
Genossenschaftsbeiträge
Nach Festsetzung des genossenschaftlichen Voranschlages und des sich daraus ergebenden Umlagenperzentes sind vom Ausschusse die Jahresbeiträge für alle Mitglieder zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen.
Behufs eventueller zwangsweiser Eintreibung sind die Rückstandsausweise an das Steueramt Zell a. Z zu senden.