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Fassungsvergleich zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 14↗RIS↗
§ 14.
Strafbestimmungen
Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft.
Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924