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Fassungsvergleich zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 8↗RIS↗
§ 8.
Rechnungs-Revisoren
Zur Prüfung der von der Vereinsleitung zu verfassenden und 14 Tage vor der ordentlichen Genossenschaftsversammlung zur Einsicht aller Genossen aufzulegenden Jahresrechnung werden in der in § 6 vorgeschriebenen Weise von der Genossenschaftsversammlung alljährlich zwei Rechnungsrevisoren gewählt, welche die Rechnung und den Kassabestand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten haben.