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Fassungsvergleich zu Allgemeines Wasserbautengesetz.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Wasserbautengesetz. 1
§ 11neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 11↗RIS↗
§ 11.
Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, beziehungsweise den Konkurrenzausschüssen.