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Norm
Allgemeines Wasserbautengesetz.
Fassungen
§ 14 Allgemeines Wasserbautengesetz.
BGBl
§ 14 Allgemeines Wasserbautengesetz.
Judikatur
§ 14 Allgemeines Wasserbautengesetz.
§ 14 Allgemeines Wasserbautengesetz.
Fassungsvergleich zu
Allgemeines Wasserbautengesetz.
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Allgemeines Wasserbautengesetz.
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§ 0↗
RIS↗
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§ 14
neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF
LGBlVbg. Nr. 68/1923
§ 14↗
RIS↗
§ 14.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.