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Fassungsvergleich zu Allgemeines Wasserbautengesetz.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Wasserbautengesetz. 1
§ 14neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 14↗RIS↗
§ 14.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.