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Fassungsvergleich zu Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 531/1934 § 9↗RIS↗
§ 9
Das Reich trägt zu den Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei. Die Höhe des Zuschusses wird alljährlich durch den Reichshaushaltsplan festgestellt. Bei der Verteilung des Zuschusses sind besonders die Länder zu berücksichtigen, bei denen infolge der Durchführung dieses Gesetzes ein erhöhter Finanzbedarf eintritt.