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Fassungsvergleich zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 11↗RIS↗
Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten
§ 11
(1) Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.
(2) Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.
Schlagworte
Hauptamt