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Norm
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Fassungen
§ 9 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
BGBl
§ 9 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Judikatur
§ 9 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 9 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
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§ 0↗
RIS↗
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§ 9
neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF
dRGBl. I S 177/1935
§ 9↗
RIS↗
§ 9
Auf der durch § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.