Rechtstracker.at
Norm
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Fassungen
§ 10 Dienstordnung – Allgemeiner Teil
BGBl
§ 10 Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Judikatur
§ 10 Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 10 Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Fassungsvergleich zu
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
×
alle §§
§ 10
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 10
neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF
dRGBl. I S 215/1935
§ 10↗
RIS↗
§ 10
Leiter einer Nebenstelle ist der Amtsarzt, der einen der ihm zugeteilten Hilfsärzte mit der Führung der Geschäfte beauftragen kann.