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Fassungsvergleich zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung – Allgemeiner Teil 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 29↗RIS↗
§ 29
Die Beurlaubung von ärztlichen und sonstigen Beamten der Gesundheitsämter erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Der staatliche Amtsarzt eines kommunalen Gesundheitsamtes hat das Urlaubsgesuch durch die Hand des Leiters des Kreises einzureichen.