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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 29neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 29↗RIS↗
§ 29
Beseitigung der flüssigen und festen Abfallstoffe.
(1) Das Gesundheitsamt hat auf den Verbleib der flüssigen und festen Abgänge in den Ortschaften, auf die Beschaffenheit der Abzugskanäle, Aborte, Düngerstätten zu achten und, sofern in dieser Beziehung Mißstände bestehen, auf die Einführung planmäßiger Beseitigung der Schmutzstoffe aller Art im Wege einer geregelten Abfuhr oder Kanalisation hinzuwirken. Hierbei ist besonders auf die Abwässer von Schlachthäusern, Abdeckereien, gewerblichen Anlagen und Krankenhäusern zu achten.
(2) Über jeden Kanalisationsplan hat der Amtsarzt vor Weitergabe an die höhere Behörde sich gutachtlich zu äußern.