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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 5neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 5↗RIS↗
§ 5
Apothekenvorstände.
(1) Die Apothekenvorstände haben Eingaben an die Aufsichtsbehörde beim Gesundheitsamt einzureichen. Dieses gibt sie unter Beifügung seiner Stellungnahme ohne Verzug weiter.
(2) Das Gesundheitsamt wacht über die ordnungsmäßige Regelung der Stellvertretung eines abwesenden Apothekers. Deshalb ist der Apothekenvorstand verpflichtet, jede die Dauer von drei Tagen übersteigende Behinderung in der Leitung der Apotheke unter Benennung des Vertreters dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Kann in besonderen Fällen (z. B. plötzliche Erkrankung, Tod) die Vertretung auch mit Hilfe des Gesundheitsamtes nicht ordnungsmäßig geregelt werden, so hat der Amtsarzt bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich die vorläufige Schließung der Apotheke zu beantragen.