Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 64neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 64↗RIS↗
§ 64
Alkohol- und Rauschgiftbekämpfung.
(1) Die Gesundheitsämter haben dem Mißbrauch von Alkohol, Tabak und Schlafmitteln, Opiaten und ähnlich wirkenden Giftstoffen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Insbesondere hat das Gesundheitsamt zu prüfen, ob nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Einschränkungen in der Erteilung von Schankkonzessionen und polizeiliche Anordnungen über Öffnungs- und Schließungsstunde der Schankstätten wünschenswert erscheinen.
(2) Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist zu fördern, die Arbeit der den Alkoholmißbrauch bekämpfenden Kreise zu unterstützen.
(3) Gegebenenfalls sind in größeren Bezirken Beratungsstellen für Alkoholkranke und deren Familien einzurichten.
Schlagworte
Alkoholbekämpfung, Öffnungsstunde