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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 66neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 66↗RIS↗
§ 66
Ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen.
(1) Das Gesundheitsamt hat alle der körperlichen Ertüchtigung des Volkes dienenden Bestrebungen tatkräftig zu fördern. Es hat bei seiner ärztlichen Mitwirkung darauf zu achten, daß Gesundheitsschädigungen vermieden werden.
(2) Zu diesem Zwecke hat es mit allen Körperpflege und Leibesübungen treibenden Verbänden enge Fühlung zu halten und sie in einschlägigen ärztlichen Fragen unentgeltlich zu beraten. Die auf sportlichem Gebiet tätigen oder für Sportfragen besonders interessierten praktischen Ärzte sind planmäßig zur Mitarbeit heranzuziehen.
(3) Das Gesundheitsamt hat die sportlichen Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmbäder, Luftbäder, Jugendherbergen und Sportlager jeglicher Art, gesundheitlich zu beaufsichtigen. Bei Errichtung neuer Anlagen hat es begutachtend mitzuwirken. Wird seinen Anträgen auf Abstellung von Mißständen nicht nachgekommen, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde anzurufen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Die im Originaltext nach dem Wort „Ertüchtigung“ folgenden Worte „und Wehrhaftmachung“ und die im Originaltext nach dem Wort „Bestrebungen“ folgenden Worte „des nationalsozialistischen Staates“ sind gemäß § 1 Abs. 1 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, als nicht in österreichisches Recht übergeleitet zu betrachten.
Zu Abs. 2: Die im Originaltext nach dem Wort „Verbänden,“ folgenden Worte „, insbesondere den Jugendorganisationen der nationalsozialistischen Bewegung,“ sind gemäß § 1 Abs. 1 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, als nicht in österreichisches Recht übergeleitet zu betrachten.
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