Änderungen zwischen den Fassungen
§ 77neu
§ 77
Feuerbestattung.
Der beamtete Arzt hat die durch § 3 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 380) und § 3 der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vom 26. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 519) vorgeschriebene Leichenschau vorzunehmen.
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