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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 15neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 15↗RIS↗
§ 15.
Die Lehrkurse sind so zu führen, daß die Vermittlung der zur Ausübung der Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet ist.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst, Spezialaufgabe, Lehraufgabe