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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 7neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Fortbildungskurse sind so zu führen, daß eine die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Fortbildung gewährleistet ist.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst