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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 8neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 8↗RIS↗
§ 8.
Fortbildungskurse können im Rahmen des Dienstverhältnisses und während der Dienstzeit durchgeführt werden. Der Umfang eines Fortbildungskurses soll zwölf Stunden nicht unterschreiten.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst