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Fassungsvergleich zu Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.02.1970 · idF BGBl. Nr. 66/1970 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
Schlagworte
Hochwasserabfuhr