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Fassungsvergleich zu Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet 1
§ 6neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 345/1973 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.
(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
Schlagworte
Waldwirtschaft, Quellwasservorkommen