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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 50aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 50↗RIS↗
Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst
§ 50.
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Pathologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren Medizin;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Geriatrie;
Psychologie und Arbeitspsychologie;
Physikalische Medizin;
Bewegungslehre;
Hygiene;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Chirurgie, Erste Hilfe und Verbandslehre;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;
Mechanotherapie;
Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 1. und 2. Teil.