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Fassungsvergleich zu Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.07.1980 · idF BGBl. Nr. 315/1980 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Grundwasservorkommen im südlichen Teil des Salzburger Beckens und im unteren Lammertal sowie die Karstwasservorräte der Gebirgsstöcke Tennengebirge, Hagengebirge und Hoher Göll werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet.