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Fassungsvergleich zu Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.02.1984 · idF BGBl. Nr. 79/1984 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt.
Schlagworte
Quellwasservorkommen