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Fassungsvergleich zu Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 199/1984 § 3↗RIS↗
§ 3.
Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.