Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 199/1984 § 9↗RIS↗
§ 9.
Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.