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Fassungsvergleich zu Fachinformation für Arzneispezialitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fachinformation für Arzneispezialitäten (aufgehoben) 1
§ 48aufgehoben
in Kraft 04.10.1991 – 25.08.1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995 § 48↗RIS↗
§ 48.
Wird eine homöopathische Arzneispezialität mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht, gelten die §§ 41 bis 47 mit der Maßgabe, daß sie keine Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 und 7 enthalten darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität“ zu enthalten. Dieser Hinweis ist den Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991