Änderungen zwischen den Fassungen
§ 48aufgehoben
§ 48.
Wird eine homöopathische Arzneispezialität mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht, gelten die §§ 41 bis 47 mit der Maßgabe, daß sie keine Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 und 7 enthalten darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität“ zu enthalten. Dieser Hinweis ist den Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.
Anmerkung