Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachinformation für Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
04.10.1991
Außerkrafttretensdatum
25.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 48.Paragraph 48,
Wird eine homöopathische Arzneispezialität mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht, gelten die §§ 41 bis 47 mit der Maßgabe, daß sie keine Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 und 7 enthalten darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität“ zu enthalten. Dieser Hinweis ist den Angaben gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 zuzuordnen. Wird eine homöopathische Arzneispezialität mit einer Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht, gelten die Paragraphen 41 bis 47 mit der Maßgabe, daß sie keine Angaben gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 enthalten darf. Zusätzlich hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität“ zu enthalten. Dieser Hinweis ist den Angaben gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, zuzuordnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133494
Alte Dokumentnummer
N8198415770L