Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
04.10.1991 bis 25.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4704.10.199125.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

04.10.1991

Außerkrafttretensdatum

25.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation hat Angaben zu jedem der folgenden Textabschnitte in nachstehender Reihenfolge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Arzneiform,
    3. Ziffer 3
      Zulassungsnummer,
    4. Ziffer 4
      Hersteller,
    5. Ziffer 5
      Zusammensetzung,
    6. Ziffer 6
      Eigenschaften und Wirksamkeit, soweit deren Kenntnis zur Anwendung erforderlich ist,
    7. Ziffer 7
      Anwendungsgebiete, soweit diese Angaben den Erfolg der Behandlung nicht beeinträchtigen; bei rezeptfreien Arzneispezialitäten haben sich die Anwendungsgebiete auf solche zu beschränken, deren Feststellung und Behandlung vom Laien erwartet werden kann,
    8. Ziffer 8
      Art der Anwendung,
    9. Ziffer 9
      Dosierung, gegebenenfalls mit dem einleiten den Hinweis „Falls nicht anders verordnet, Dosierung genau einhalten“,
    10. Ziffer 10
      Gegenanzeigen,
    11. Ziffer 11
      Nebenwirkungen, zutreffendenfalls mit Angabe der für den Laien erkennbaren ersten Anzeichen,
    12. Ziffer 12
      Wechselwirkungen,
    13. Ziffer 13
      Gewöhnungseffekte,
    14. Ziffer 14
      besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung, wie insbesondere
      1. Litera a
        über die Notwendigkeit, erste Anzeichen von Nebenwirkungen dem Arzt zu melden,
      2. Litera b
        über die Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit,
      3. Litera c
        über die Notwendigkeit, den Eintritt einer Schwangerschaft dem Arzt zu melden,
      4. Litera d
        bei rezeptfreien Arzneispezialitäten den Hinweis „Bei Fortbestand der Beschwerden oder wenn der erwartete Erfolg durch die Anwendung nicht eintritt, ist ehestens eine ärztliche Beratung erforderlich“ und
      5. Litera e
        den Hinweis „Verfalldatum beachten“,
    15. Ziffer 15
      den Hinweis, daß die Arzneispezialität für Kinder unerreichbar aufzubewahren ist, und
    16. Ziffer 16
      Packungsgrößen.
    Die Textabschnitte gemäß Ziffer 2 bis 4 und 16 dürfen auch in beliebiger Reihenfolge nach dem Textabschnitt gemäß Ziffer 15, gereiht werden.
  2. Absatz 2,Für die Angaben gemäß Absatz eins, gelten die Paragraphen 7 bis 27 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, hat die Gebrauchsinformation zutreffendenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vertrieb,
    2. Ziffer 2
      Lagerungshinweise,
    3. Ziffer 3
      Anwendungshinweise,
    4. Ziffer 4
      Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit und
    5. Ziffer 5
      Fütterungsarzneimittel, Fütterungsarzneimittel - Vormischungen.
  4. Absatz 4,Für die Angaben gemäß Absatz 3 und deren Zuordnung gelten die Paragraphen 32 bis 34 sowie 39 und 40 sinngemäß. Angaben gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 16, zuzuordnen.
  5. Absatz 5,Die Gebrauchsinformation ist mit der Bezeichnung „Gebrauchsinformation“ zu überschreiben und mit dem Hinweis „Bei Unklarheiten fachliche Beratung einholen“ abzuschließen. Die einzelnen Textabschnitte der Gebrauchsinformation sind durch die entsprechenden Überschriften, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, für die Fachinformation vorgesehen sind, zu bezeichnen. Die Zusammenziehung aufeinanderfolgender Textabschnitte ist unter Verwendung der entsprechenden Überschriften zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133493

Alte Dokumentnummer

N8198415769L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P47/NOR12133493