Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
26.10.1984 bis 25.08.1995 — BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4626.10.198425.08.1995 BGBl. Nr. 403/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachinformation für Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

26.10.1984BGBl. Nr. 403/1984

Außerkrafttretensdatum

25.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 46,

Die Angaben in der Gebrauchsinformation müssen so ausführlich sein, wie es im Hinblick auf eine sichere, wirksame, zweckdienliche und unbedenkliche Anwendung der Arzneispezialität erforderlich ist, und daß der Verbraucher imstande ist, im Bereich der Selbstbehandlung zwischen dem zu erwartenden Behandlungserfolg und dem Risiko unerwünschter Nebenwirkungen abzuwägen und die Grenzen der Selbstbehandlung zu erkennen, und im Bereich der ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung die Aufklärung durch den Arzt oder Tierarzt unterstützt wird. Die Gebrauchsinformation hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Fällen eine fachliche Beratung durch den Arzt, Tierarzt oder Apotheker erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133492

Alte Dokumentnummer

N8198415768L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/403/P46/NOR12133492