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Fassungsvergleich zu Staubeckenkommissions-Verordnung 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 222/1985 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Zur fachlichen Begutachtung der sich auf Staubeckenanlagen und Talsperren beziehenden Fragen wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Staubeckenkommission“ führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Wasserrechtsbehörden im Zuge oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zu unterstützen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten der Staubeckenkommission (im folgenden Kommission) zu besorgen und für diese Erfordernisse aufzukommen.
Schlagworte
Geschäftsangelegenheit