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Fassungsvergleich zu Staubeckenkommissions-Verordnung 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 222/1985 § 12↗RIS↗
§ 12.
Alle Mitglieder der Kommission sowie die gemäß § 4 Abs. 6 herangezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.