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Fassungsvergleich zu Staubeckenkommissions-Verordnung 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 222/1985 § 8↗RIS↗
§ 8.
Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über das Vorliegen der Befangenheit.