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Fassungsvergleich zu Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen 1
§ 9neu
in Kraft ab 24.03.1993 · idF BGBl. Nr. 210/1993 § 9↗RIS↗
Ausnahmen
§ 9.
(1) Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.
Schlagworte
Forschungszweck