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Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 118neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 118↗RIS↗
§ 118.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.