Änderungen zwischen den Fassungen
§ 125neu
§ 125.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Über die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist.