Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt 1
§ 125neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 125↗RIS↗
§ 125.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Über die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist.