Änderungen zwischen den Fassungen
§ 69neu
§ 69.
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des § 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (§ 64, Abs. 2) zu entrichten ist.