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Norm
Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
Fassungen
§ 2 Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
BGBl
§ 2 Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
Judikatur
§ 2 Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
§ 2 Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
Fassungsvergleich zu
Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
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Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.04.1939 · idF
dRGBl. S 40/1918
§ 2↗
RIS↗
§ 2
Die Verlegung des Heimatorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten Art in das Ausland ist verboten.