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Fassungsvergleich zu Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.04.1939 · idF dRGBl. S 40/1918 § 2↗RIS↗
§ 2
Die Verlegung des Heimatorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten Art in das Ausland ist verboten.