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Fassungsvergleich zu Binnenschiffahrtssachen – Verfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Binnenschiffahrtssachen – Verfahren 1
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1940 – 31.03.1943 · idF dRGBl. I S 97/1937 · danach: dRGBl. I S 147/1943 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1943 · idF dRGBl. I S 147/1943 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):
1. Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;
2. Ansprüche auf Lotsenvergütungen;
3. Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.
(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf denen die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.
Schlagworte
Bergelohn, dRGBl. II S 833/1933