Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschiffahrtssachen – Verfahren
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 97/1937dRGBl. römisch eins S 97/1937
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):
Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;
Ansprüche auf Lotsenvergütungen;
Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.
(2)Absatz 2,Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf denen die Seewasserstraßenordnung vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen gilt.
Schlagworte
Bergelohn, dRGBl. II S 833/1933
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
NOR12144651
Alte Dokumentnummer
N9193712351I