Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Binnenschiffahrtssachen – Verfahren
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 97/1937 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 147/1943dRGBl. römisch eins S 97 aus 1937, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 147/1943
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):
Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;
Ansprüche auf Lotsenvergütungen;
Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.
(2)Absatz 2,Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. römisch zwei S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.
Schlagworte
Bergelohn, dRGBl. II S 833/1933
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210049