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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
§ 35neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 35↗RIS↗
§ 35
(1) Ist das Schiff bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung der Schiffshypothek nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.
(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs nach der letzten, dem Versicherer bekannten Wohnung des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläubiger zugegangen sein würde.