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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Schiffsregisterverfügung
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Schiffsregisterverfügung
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§ 0↗
RIS↗
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§ 25
neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF
DJ S 42/1941
§ 25↗
RIS↗
§ 25
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.