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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterverfügung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterverfügung 1
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 25↗RIS↗
§ 25
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.