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Fassungsvergleich zu Schiffsregisterverfügung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsregisterverfügung 1
§ 31neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 31↗RIS↗
IV. Das Seeschiffsregister
§ 31
Das Seeschiffsregister ist nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster einzurichten *1).
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*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.