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Fassungsvergleich zu Schiffsbankgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsbankgesetz (aufgehoben) 1
§ 13aufgehoben
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 13↗RIS↗
§ 13
Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts
Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.