dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13
Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts
Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vorschriften des Paragraph 12, eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.